§ 1
Name

Die Gesell­schaft führt den Namen: „Gastro­en­te­ro­lo­gi­sche Arbeits­ge­mein­schaft Rhein­land-Pfalz und Saarland“


§ 2
Sitz

Sitz der Arbeits­ge­mein­schaft ist Bad Kreuz­nach. Vereins­re­gis­ter­auszug VR1405 des Amtsge­richtes Bad Kreuz­nach


§ 3
Zweck

  1. Die Arbeits­ge­mein­schaft verfolgt ausschließ­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer­be­güns­tigte Zwecke“ der Abgaben­ord­nung.
  2. Die Arbeits­ge­mein­schaft bezweckt durch regel­mä­ßige Veran­stal­tungen von Tagungen die Fortschritte auf dem Gebiet der Gastro­en­te­ro­logie dem in Klinik und Praxis tätigen Arzt zu vermit­teln.
  3. Die Arbeits­ge­mein­schaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke. Die Mittel der Arbeits­ge­mein­schaft dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln der Arbeits­ge­mein­schaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begüns­tigt werden.



§ 4
Mitglied­schaft

  1. Ordent­li­ches Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft kann jeder Arzt oder andere Person werden, die wissen­schaft­lich oder praktisch auf dem Gebiet der Gastro­en­te­ro­logie tätig ist bzw. tätig werden will.
  2. Das Aufnah­me­ge­such ist schrift­lich an den Vorstand der Arbeits­ge­mein­schaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglied­schaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Anspruch auf Rückerstat­tung der geleis­teten Beiträge besteht nicht.
  4. Der Austritt kann jeder­zeit und ohne Einhal­tung einer Frist erklärt werden. Die Erklä­rung des Austrittes hat schrift­lich gegen­über dem Vorstand der Arbeits­ge­mein­schaft zu erfolgen.
  5. Ein Mitglied kann aus der Arbeits­ge­mein­schaft ausge­schlossen werden bei vereins­schä­di­gendem Verhalten. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitglie­der­ver­samm­lung mit 2/3‑Mehrheit, nachdem dem betref­fenden Mitglied Gelegen­heit zur Stellung­nahme in der Mitglie­der­ver­samm­lung gegeben worden ist.
  6. Die Arbeits­ge­mein­schaft kann in Würdi­gung beson­derer Verdienste bestimmten Personen die Ehren­mit­glied­schaft verleihen. Hierüber entscheidet die Mitglie­der­ver­samm­lung mit 2/3‑Mehrheit. Ehren­mit­glieder sind von der Zahlung des Mitglieds­bei­trages befreit und können an den wissen­schaft­li­chen Veran­stal­tungen der Arbeits­ge­mein­schaft unent­gelt­lich teilnehmen. Sie sind in gleicher Weise wie die übrigen Mitglieder der Arbeits­ge­mein­schaft stimm- und wahlbe­rech­tigt.

§ 5
Beträge

  1. Ordent­liche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitglied­be­trägen verpflichtet. Die Höhe setzt der Vorstand jährlich im voraus mit Stimmen­mehr­heit fest.
  2. Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 6

Organe der Arbeits­ge­mein­schaft

  1. Mitglie­der­ver­samm­lung
  2. Der Vorstand
  3. Der wissen­schaft­liche Berat

§ 7

Mitglie­der­ver­samm­lung

  1. Die ordent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung findet im Herbst eines jeden Jahres statt, und zwar nach Möglich­keit im unmit­tel­baren Anschluss an die wissen­schaft­liche Tagung der Arbeits­ge­mein­schaft. Darüber hinaus können außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lungen abgehalten werden.
  2. Die Einbe­ru­fung der Mitglie­der­ver­samm­lung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand muss eine Mitglie­der­ver­samm­lung einbe­rufen, wenn 1/3 der Mitglieder der Arbeits­ge­mein­schaft dies verlangen.
  3. Die Einbe­ru­fung erfolgt schrift­lich unter Angabe der Tages­ord­nung. Zwischen der Einbe­ru­fung und dem Tag der Mitglie­der­ver­samm­lung muss ein Zeitraum von mindes­tens 14 Tagen liegen.
  4. Anträge an die Mitglie­der­ver­samm­lung müssen spätes­tens 7 Tage vor der Mitglie­der­ver­samm­lung schrift­lich beim Vorstand einge­reicht werden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung wird ein Proto­koll geführt, das vom Vorstand und vom Schrift­führer zu unter­zeichnen ist.
  6. Zur Zustän­dig­keit der Mitglie­der­ver­samm­lung gehören:
    a) die nach Satzung erfor­der­li­chen Wahlen
    b) die Entge­gen­nahme der Rechnungs- und Geschäfts­pe­riode
    c) die Beschluss­fas­sung über Anträge
    d) die Beschluss­fas­sung über Satzungs­än­de­rungen oder über die Auflö­sung der Arbeits­ge­mein­schaft

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) drei gleich­be­rech­tigten Vorsit­zenden,
    b) dem Schrift­führer,
    c) dem Schatz­meister
  2. Der erste Vorstand wird durch die Mitglie­der­ver­samm­lung gewählt.
    Scheidet ein Vorstands­mit­glied aus, so bestimmen die verblei­benden Vorstands­mit­glieder das neue Vorstand­mit­glied. Für den Widerruf einer Vorstands­be­stel­lung ist gleich­falls der Vorstand zuständig. Die Vorstand­mit­glieder wechseln sich jährlich in der Leitung der wissen­schaft­li­chen Jahres­ta­gung bzw. außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lung ab.
  3. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Arbeits­ge­mein­schaft und vertritt sie nach außen.
    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die 3 Vorsit­zenden sowie der Schatz­meister. Jeder Vorsit­zende ist berech­tigt, den Verein zusammen mit dem Schatz­meister zu vertreten.

§ 9
Der wissen­schaft­liche Beirat

  1. Der wissen­schaft­liche Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richt­li­nien für die Arbeit der Arbeits­ge­mein­schaft und unter­stützt die Tätig­keit des Vorstandes.
  2. Dem Berat gehören an:
    a) die von der Mitglie­der­ver­samm­lung gewählten Beirats­mit­glieder
    b) die vom Vorstand berufenen Beirats­mit­glieder
  3. Die Zahl der Beirats­mit­glieder beträgt höchs­tens 14. Maximal die Hälfte kann vom Vorstand dann ernannt werden.
  4. Den Vorsitz im Beirat führt der jewei­lige Vorsit­zende der wissen­schaft­li­chen Jahres­ta­gung oder ein anderes vom Vorstand der Gesell­schaft bestimmtes Mitglied des Vorstandes.
  5. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorstand der Arbeits­ge­mein­schaft einbe­rufen, wenn dies im Inter­esse der Arbeits­ge­mein­schaft erfor­der­lich ist. Sie müssen einbe­rufen werden, wenn dies von mindes­tens ¼ der Beirats­mit­glieder gefor­dert wird.
  6. Der Beirat kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben und hierin nähere Bestim­mungen für die Abhal­tung seiner Sitzung und für seine Arbeit insge­samt treffen.

§ 10
Tagungen der Arbeits­ge­mein­schaft

An den von der Arbeits­ge­mein­schaft veran­stal­teten wissen­schaft­li­chen Tagungen kann außer den Mitglie­dern der Arbeits­ge­mein­schaft jeder Arzt teilnehmen, der den von der Arbeits­ge­mein­schaft festge­setzten Tages­bei­trag entrichtet.

Der Vorstand kann auch anderen geeig­neten Personen den Zutritt zu den wissen­schaft­li­chen Tagungen der Arbeits­ge­mein­schaft gewähren.

§ 11
Satzungs­än­de­rung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitglie­der­ver­samm­lung beschlossen werden. Bei der Einla­dung ist die Angabe des zu ändernden Paragra­phen der Satzung in der Tages­ord­nung bekannt­zu­geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgege­benen Stimmen.

§ 12
Auflö­sung der Arbeits­ge­mein­schaft

  1. Die Auflö­sung der Arbeits­ge­mein­schaft kann nur von ¾ der Mitglieder der Arbeits­ge­mein­schaft beschlossen werden.
  2. Bei der Auflö­sung oder Aufhe­bung der Arbeits­ge­mein­schaft oder bei Wegfall seines bishe­rigen Zwecks fällt das Vermögen der Arbeits­ge­mein­schaft an die Gemein­nüt­zige Deutsche Gesell­schaft für Verdau­ungs- und Stoff­wech­sel­krank­heiten.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwen­dung des Vermö­gens der Arbeits­ge­mein­schaft dürfen erst nach Einwil­li­gung des zustän­digen Finanz­amtes ausge­führt werden.
  4. Das Sperr­jahr des §51 BGB ist zu beachten.